Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung

TierGesIVDV

§ 7 Ruhen der Erlaubnis

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.

§ 6 § 8